Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
§ 9

§ 9 – Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen

(1) Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt werden. (2) Eine Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden. (3) Absatz 1 gilt auch im Fall des § 69a Absatz 2 des Strafgesetzbuches.

Kurz erklärt

  • Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D setzt den Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B voraus.
  • Die höhere Fahrerlaubnis kann frühestens zusammen mit der Klasse B erteilt werden.
  • Für die Klassen BE, C1E, CE, D1E oder DE muss der Bewerber die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzen.
  • Auch hier kann die Fahrerlaubnis für die höheren Klassen nur zusammen mit der für das ziehende Fahrzeug erteilt werden.
  • Die Regelungen gelten ebenfalls im Zusammenhang mit bestimmten strafrechtlichen Bestimmungen.